95 AHVG seien verletzt worden, kann somit nicht eingetreten werden. 3.2 Es trifft zwar zu, dass eine ohne sachlichen Grund verfügte Sistierung des Verfahrens eine Rechtsverzögerung zur Folge haben kann, welche mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer begründet indessen mit keinem Wort, weshalb das Zuwarten auf einen Entscheid in einem anderen Verfahren, welches die gleiche Frage behandelt, die im vorliegenden Verfahren streitig ist, keinen sachlichen Sistierungsgrund abgeben könnte. Auch auf die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG kann deshalb nicht eingetreten werden.