3. 3.1 Bei der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde betreffend die Sistierung des Verfahrens handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung nicht um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren, sondern um eine blosse prozessleitende Verfügung in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann nicht Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG sein ( BGE 100 III 11; 111 III 50; Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 5.26 S. 171). Auf die Rügen des Beschwerdeführers, Art. 46 SchKG und Art. 95 AHVG seien verletzt worden, kann somit nicht eingetreten werden.