2. Der Beschwerdeführer hat mit drei Beschwerdeschriften, die beinahe inhaltsgleich sind, die drei Verfügungen der Präsidentin der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 28. Mai 2004 mit Beschwerde vom 5. Juni 2004 angefochten. In der Sache betreffen die drei Verfügungen die Sistierung der drei bei der Vorinstanz hängigen Beschwerden im Sinne von Art. 17 ff. SchKG, so dass es als zweckmässig erscheint, die drei Verfahren zu vereinigen ( BGE 125 III 252 E. 1).