4. Der angefochtene Entscheid ist mithin aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen (vgl. Art. 65 in Verbindung mit Art. 81 OG), damit dieses in Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts entscheide, ob die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erstreckbar sei und ob sie hier erstreckt werden müsse. Gegebenenfalls wird die Vorinstanz alsdann über die Anordnung einer neuen Schätzung zu befinden haben. Auf den in der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrag ist nicht einzutreten. Demnach erkennt die Kammer: