20a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SchKG). Zu beachten sind bei der Festsetzung der Vorschussfrist freilich die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (dazu BGE 84 III 9 E. 2 S. 11 f.). 3.2 Nach dem Gesagten ist auch für die Beurteilung der Frage, ob und allenfalls unter welchen Umständen die dem Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten von Z.________ als unterer Aufsichtsbehörde am 27. Mai 1999 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist erstreckbar gewesen sei, das kantonale Verfahrensrecht massgebend. Davon geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer selbst aus.