VZG bestimmt, dass der am Verwertungsverfahren Beteiligte, der eine neue Schätzung verlangt, die Kosten vorzuschiessen hat. Über die Einzelheiten dieses Kostenvorschusses, insbesondere auch über die Frist zu dessen Leistung, schweigt sich das Bundesrecht aus. Es obliegt der angerufenen (kantonalen) Aufsichtsbehörde, den Betrag des Vorschusses und die Frist festzulegen, innert welcher dieser zu leisten ist (dazu BGE 60 III 189 S. 190). Für diesen verfahrensleitenden Entscheid ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz das betreffende kantonale Prozessrecht massgebend (vgl. Art. 20a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SchKG).