2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht unter anderem eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG vor. Eine solche liegt indessen nur dann vor, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch durch Nichteintreten darüber befindet (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f. mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein.