Diesen Entscheid nahm A.________ am 27. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 6. Juni 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und eine Neuschätzung der Pfandliegenschaft anzuordnen. Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG). Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.