SchKG geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden sei. Für den Fall, dass diese Begehren abgewiesen werden sollten, verlangte er, dass ihm für die Zahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt werde. Am 8. August 2001 erkannte der Gerichtspräsident von Z.________, dass auf das Begehren um Neuschätzung nicht eingetreten werde (weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei) und dass die mit Eingabe vom 11. Juni 1999 gestellten Anträge abgewiesen würden. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde) am 13. Mai 2002 ab. Diesen Entscheid nahm A.___