1. In der beim Betreibungsamt Z.________ hängigen Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung verlangte der Betreibungsschuldner A.________ mit Eingabe vom 21. Mai 1999 im Sinne von Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung des Pfandobjekts (durch einen Sachverständigen). Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 setzte der Gerichtspräsident von Z.________ (als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) A.________ eine Frist von acht Tagen an, um im Hinblick auf die Neuschätzung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten.