{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-111-2002_2002-08-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=19.08.2002&to_date=07.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=184&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-08-2002-7B-111-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "a8f9cb3e5856a80fa14704154ec7272d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.111/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.08.2002 7B.111/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 23.08.2002 7B.111/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 23.08.2002 7B.111/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:53:31", "Checksum": "970110f0f2ea9780207fd808ddaf91a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.08.2002 7B.111/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.111/2002 /bnm\nUrteil vom 23. August 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Gysel.\nA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno M. Bernasconi, Rütihaldenstrasse 12, 8956 Killwangen,\ngegen\nObergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.\nGrundpfandbetreibung\nBeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Mai 2002.\nDie Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:\n1.\nIn der beim Betreibungsamt Z.________ hängigen Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung verlangte der Betreibungsschuldner A.________ mit Eingabe vom 21. Mai 1999 im Sinne von Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung des Pfandobjekts (durch einen Sachverständigen). Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 setzte der Gerichtspräsident von Z.________ (als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) A.________ eine Frist von acht Tagen an, um im Hinblick auf die Neuschätzung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Gleichzeitig bemerkte er, der Antrag auf Neuschätzung gelte als verwirkt, falls der Vorschuss innert Frist nicht geleistet werde.\nWährend laufender Frist stellte A.________ mit Eingabe vom 11. Juni 1999 das Begehren, der Kostenvorschuss sei den ihm bzw. seinen Begünstigten zustehenden Mieterträgen zu entnehmen; allenfalls sei das Verfahren zu sistieren, bis über die von ihm gestützt auf Art. 103 Abs. 2 SchKG geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden sei. Für den Fall, dass diese Begehren abgewiesen werden sollten, verlangte er, dass ihm für die Zahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt werde.\nAm 8. August 2001 erkannte der Gerichtspräsident von Z.________, dass auf das Begehren um Neuschätzung nicht eingetreten werde (weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei) und dass die mit Eingabe vom 11. Juni 1999 gestellten Anträge abgewiesen würden.\nDie von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde) am 13. Mai 2002 ab.\nDiesen Entscheid nahm A.________ am 27. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 6. Juni 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und eine Neuschätzung der Pfandliegenschaft anzuordnen.\nDas Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG). Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\nDer Beschwerdeführer wirft dem Obergericht unter anderem eine Rechtsverweigerung im Sinne von\nArt. 19 Abs. 2 SchKG vor. Eine solche liegt indessen nur dann vor, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch durch Nichteintreten darüber befindet (dazu\nBGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f. mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein.\n3.\nDer angefochtene Entscheid beruht auf der Annahme, die vom Gerichtspräsidenten am 27. Mai 1999 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist sei nicht erstreckbar gewesen. Diesen Schluss zieht die Vorinstanz einerseits aus dem in jener Verfügung enthaltenen Vermerk, der Antrag auf Neuschätzung gelte als verwirkt, falls der Vorschuss nicht innert Frist geleistet werde. Andererseits weist sie darauf hin, dass sich die Frage der Erstreckbarkeit nach dem SchKG beurteile und dieses mit Ausnahme der in Art. 33 Abs. 2 genannten, hier nicht gegebenen Fälle die Erstreckung einer Frist nicht vorsehe.\n3.1 Der Anspruch auf eine (zweite) Schätzung des zu verwertenden Grundstücks durch einen Sachverständigen besteht von Bundesrechts wegen (\nArt. 9 Abs. 2 VZG [für die Grundpfandverwertung: in Verbindung mit\nArt. 99 Abs. 2 VZG]).\nArt. 9 Abs. 2 VZG bestimmt, dass der am Verwertungsverfahren Beteiligte, der eine neue Schätzung verlangt, die Kosten vorzuschiessen hat. Über die Einzelheiten dieses Kostenvorschusses, insbesondere auch über die Frist zu dessen Leistung, schweigt sich das Bundesrecht aus. Es obliegt der angerufenen (kantonalen) Aufsichtsbehörde, den Betrag des Vorschusses und die Frist festzulegen, innert welcher dieser zu leisten ist (dazu\nBGE 60 III 189 S. 190). Für diesen verfahrensleitenden Entscheid ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz das betreffende kantonale Prozessrecht massgebend (vgl. Art. 20a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SchKG). Zu beachten sind bei der Festsetzung der Vorschussfrist freilich die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (dazu\nBGE 84 III 9 E. 2 S. 11 f.).\n3.2 Nach dem Gesagten ist auch für die Beurteilung der Frage, ob und allenfalls unter welchen Umständen die dem Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten von Z.________ als unterer Aufsichtsbehörde am 27. Mai 1999 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist erstreckbar gewesen sei, das kantonale Verfahrensrecht massgebend. Davon geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer selbst aus. Das Obergericht hat mithin zu Unrecht Bundesrecht angewendet, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (\nBGE 105 III 135 E. 3 S. 139;\n93 II 189 E. a S. 191).\n"}