20a SchKG), dass der Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), da der Weiterzug der Sache an das Bundesgericht jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt und daher einzig eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.