81 OG) und alle Einwendungen dagegen unzulässig sind, dass die Betreibung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erloschen und ein Nichtigkeitsgrund nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz schliesslich erwogen hat, der Beschwerdeführer sei an der Hauptverhandlung mit Bezug auf die Rechtsöffnung anwesend gewesen, und die Kammer sei nicht zuständig, über das sinngemäss gestellte Frist-Wiederherstellungsgesuch zu befinden, dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a SchKG), dass der Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art.