43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen), dass die Vorinstanz unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichts - zusammengefasst - ausführt, der Beschwerdegegnerin sei mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2005 definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 87'472.-- (nebst Zins zu 5% sowie den Betreibungskosten und der Parteientschädigung) erteilt worden, und dieser Entscheid sei gemäss Rechtsmittelbelehrung rechtskräftig, dass die erkennende Kammer an diese tatsächliche Feststellung des Obergerichts gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.