dass die Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdeführers nicht massgeblich ist, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass die zahlreichen und bloss behaupteten Rügen bezüglich Verletzungen der EMRK unzulässig sind, da solche nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG;