dass auf die missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers sowie auf das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Begründung der Begehren mit Bezug auf alle "im hängigen Verfahren vorbefassten und urteilenden GeheimrichterInnen" nicht eingetreten wird (dazu: BGE 111 Ia 148 E. 2 und 105 Ib 301 E. 1c und d), dass auf die Anträge 1 und 6 - 27 ebenfalls nicht eingetreten werden kann, da sie entweder mit dem angefochtenen Beschluss keinen Zusammenhang haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu: BGE 119 III 49 E. 1),