___ vom 2. Juli 2006, mit welcher im Wesentlichen die Nichtigerklärung des obergerichtlichen Beschlusses vom 16. Juli 2006 verlangt sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessvertretung ersucht wird, in das Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2006, womit auf die in der gleichen Sache erhobene - praktisch inhaltsgleiche - staatsrechtliche Beschwerde sowie auf die Ausstandsbegehren nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (Verfahren 5P.311/2006),