2006. Die Kammer hat nach Einsicht in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 16. Juni 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 10. Januar 2006 betreffend die Pfändungsankündigung vom 28. November 2005 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 6 eingereicht hatte, in die Eingabe von X._______