{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-110-2006_2006-08-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=18.08.2006&to_date=06.09.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=270&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-08-2006-7B-110-2006&number_of_ranks=327", "Checksum": "1d1e661dc66cba91dbd47305f49c0253"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.110/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.08.2006 7B.110/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 23.08.2006 7B.110/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 23.08.2006 7B.110/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:27:36", "Checksum": "7326daa231f47808c3b4a0698dff84b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 23.08.2006 7B.110/2006\nRegeste:\nPfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.110/2006 /bnm\nUrteil vom 23. August 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.\nGegenstand\nPfändungsankündigung,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Juni 2006.\nDie Kammer hat nach Einsicht\nin den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 16. Juni 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 10. Januar 2006 betreffend die Pfändungsankündigung vom 28. November 2005 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 6 eingereicht hatte,\nin die Eingabe von X.________ vom 2. Juli 2006, mit welcher im Wesentlichen die Nichtigerklärung des obergerichtlichen Beschlusses vom 16. Juli 2006 verlangt sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessvertretung ersucht wird,\nin das Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2006, womit auf die in der gleichen Sache erhobene - praktisch inhaltsgleiche - staatsrechtliche Beschwerde sowie auf die Ausstandsbegehren nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (Verfahren 5P.311/2006),\ndass auf die missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers sowie auf das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Begründung der Begehren mit Bezug auf alle \"im hängigen Verfahren vorbefassten und urteilenden GeheimrichterInnen\" nicht eingetreten wird (dazu:\nBGE 111 Ia 148 E. 2 und 105 Ib 301 E. 1c und d),\ndass auf die Anträge 1 und 6 - 27 ebenfalls nicht eingetreten werden kann, da sie entweder mit dem angefochtenen Beschluss keinen Zusammenhang haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von\nArt. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu:\nBGE 119 III 49 E. 1),\ndass die Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdeführers nicht massgeblich ist, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG),\ndass die zahlreichen und bloss behaupteten Rügen bezüglich Verletzungen der EMRK unzulässig sind, da solche nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 122 III 34 E. 1;\n119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen),\ndass die Vorinstanz unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichts - zusammengefasst - ausführt, der Beschwerdegegnerin sei mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2005 definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 87'472.-- (nebst Zins zu 5% sowie den Betreibungskosten und der Parteientschädigung) erteilt worden, und dieser Entscheid sei gemäss Rechtsmittelbelehrung rechtskräftig,\ndass die erkennende Kammer an diese tatsächliche Feststellung des Obergerichts gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) und alle Einwendungen dagegen unzulässig sind,\ndass die Betreibung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erloschen und ein Nichtigkeitsgrund nicht ersichtlich ist,\ndass die Vorinstanz schliesslich erwogen hat, der Beschwerdeführer sei an der Hauptverhandlung mit Bezug auf die Rechtsöffnung anwesend gewesen, und die Kammer sei nicht zuständig, über das sinngemäss gestellte Frist-Wiederherstellungsgesuch zu befinden,\ndass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,\ndass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a SchKG),\ndass der Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), da der Weiterzug der Sache an das Bundesgericht jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt und daher einzig eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint,\nerkannt:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 6 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 23. August 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}