1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Juni 2005 aufgehoben. 1.2 Es wird festgestellt, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 gültig zurückgezogen worden ist, und das Betreibungsamt Z.________ wird angewiesen, das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 materiell zu behandeln.