Letzteres ist nach dem Dargelegten hier der Fall. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Rechtsvorschlag sei in der von ihr gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibung rechtsgültig zurückgezogen worden, ist daher beizupflichten. 4. Der Rückzug des Rechtsvorschlags hat zur Folge, dass die Einstellung der Betreibung dahin fällt (vgl. Art. 78 SchKG) und letztere fortgesetzt werden kann (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I. Bd., § 17 Rz. 57). Das Betreibungsamt ist deshalb anzuweisen, das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln. Demnach erkennt die Kammer: