Inwiefern den vom Betreibungsamt ferner angesprochenen Fälschungen besser sollte begegnet werden können, wenn verlangt wird, der Schuldner habe den Gläubiger zur Weiterleitung seiner Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ausdrücklich zu ermächtigen, ist nicht ersichtlich. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der vom Gläubiger an das Betreibungsamt weitergeleitete Rückzug des Rechtsvorschlags seine Wirkungen auch dann entfaltet, wenn die Umstände zur Annahme einer konkludenten Ermächtigung zu dieser Weiterleitung führen. Letzteres ist nach dem Dargelegten hier der Fall.