Wo, wie hier, die von der Schuldnerschaft unterzeichnete Erklärung an Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt, sind sodann Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Auslegung von Sinn und Tragweite der schuldnerischen Erklärungen, die den Betreibungsorganen nicht zustehe, wie sie etwa in einem Entscheid der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Basel-Stadt vom 7. August 1947 (BlSchK 1948 S. 50 f. Nr. 16) angeführt wurden und hier auch vom Betreibungsamt angedeutet werden, ohne Bedeutung.