Dass das Betreibungsamt in der Rückzugserklärung ausdrücklich erwähnt sein müsse, lässt sich jenem Entscheid indessen selbst dem Sinne nach nicht entnehmen. Der von der Vorinstanz ebenfalls beigezogene BGE 62 III 125 ff. ist insofern unbehelflich, als die Rückzugserklärung, die der Schuldner dem Gläubiger in jenem Fall übergeben hatte, ausdrücklich an das Betreibungsamt adressiert war. Wo, wie hier, die von der Schuldnerschaft unterzeichnete Erklärung an Klarheit nichts zu wünschen übrig