Im erwähnten Entscheid (in dem es letztlich um den Widerruf der Rückzugserklärung gegangen war) wurde festgehalten, für ein Dahinfallen des Rechtsvorschlags genüge auch, dass der Schuldner dem Gläubiger zu Handen des Betreibungsamtes unterschriftlich eine Rückzugserklärung ausstelle, die dieser als Bote des Schuldners dem Amt übermittle (BGE 51 III 35 S. 36 oben). Dass das Betreibungsamt in der Rückzugserklärung ausdrücklich erwähnt sein müsse, lässt sich jenem Entscheid indessen selbst dem Sinne nach nicht entnehmen.