Die kantonale Aufsichtsbehörde hält unter Berufung auf eben diesen bundesgerichtlichen Entscheid dafür, es müsse in der Rückzugserklärung zumindest ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie zuhanden des Betreibungsamtes abgegeben werde. Im erwähnten Entscheid (in dem es letztlich um den Widerruf der Rückzugserklärung gegangen war) wurde festgehalten, für ein Dahinfallen des Rechtsvorschlags genüge auch, dass der Schuldner dem Gläubiger zu Handen des Betreibungsamtes unterschriftlich eine Rückzugserklärung ausstelle, die dieser als Bote des Schuldners dem Amt übermittle (BGE 51 III 35 S. 36 oben).