38 f.). Im genannten Entscheid ist weiter festgehalten worden, es liege dort, wo die Echtheit der Unterschrift des Schuldners nicht zu bezweifeln sei und der Rückzug vorbehaltlos erklärt werde, kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung für den Wegfall des Rechtsvorschlags als genügend zu erachten (vgl. auch BGE 81 III 94 E. 2 S. 95 ff.). 3.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält unter Berufung auf eben diesen bundesgerichtlichen Entscheid dafür, es müsse in der Rückzugserklärung zumindest ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie zuhanden des Betreibungsamtes abgegeben werde.