3. 3.1 Am 21. März 2005 hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin unterschriftlich erklärt, sie ziehe den von ihr in der strittigen Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag vollumfänglich zurück. Wie das Bundesgericht schon in seinem - sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Vorinstanz angerufenen - Entscheid vom 24. Februar 1925 ( BGE 51 III 35 S. 36) ausgeführt hat, wird eine Erklärung dieser Art ganz offensichtlich zu dem Zweck ausgestellt, dass sie dem Betreibungsamt vorgelegt werde.