2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass eine stillschweigende Ermächtigung zur Weiterleitung ausreiche und eine solche in der Abgabe der Rückzugserklärung gegenüber dem Gläubiger zu vermuten sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedürfe es keines mit der Rückzugserklärung verbundenen Vermerks wie "zuhanden des Betreibungsamts" und auch keiner expliziten Adressierung an das Amt.