Auch eine mündliche Ermächtigung gehe aus den Akten nicht hervor und werde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet. Aus verschiedenen Entscheiden leitet die Vorinstanz ab, dass das Bundesgericht eine dem Gläubiger abgegebene Rückzugserklärung als ungenügend erachte, sofern dieser vom Schuldner nicht ausdrücklich ermächtigt worden sei, die Erklärung an das Betreibungsamt weiterzuleiten. 2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass eine stillschweigende Ermächtigung zur Weiterleitung ausreiche und eine solche in der Abgabe der Rückzugserklärung gegenüber dem Gläubiger zu vermuten sei.