2. 2.1 Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin (Schuldnerin) eine von der Beschwerdeführerin verfasste Rückzugserklärung datiert und unterzeichnet und alsdann an die Beschwerdeführerin zurückgesandt habe. Weder aus der Erklärung selbst noch aus der Beschwerde oder deren Beilagen ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin schriftlich beauftragt und ermächtigt hätte, ihre Rückzugserklärung an das Betreibungsamt weiterzuleiten. Auch eine mündliche Ermächtigung gehe aus den Akten nicht hervor und werde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet.