_ nahm diesen Entscheid am 13. Juni 2005 in Empfang. Mit einer vom 23. Juni 2005 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Das Betreibungsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Beschwerdegegnerin Y.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen.