Durch Eingabe vom 15. April 2005 erhob die Bank X.________ beim Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag rechtsgültig zurückgezogen worden sei, die betreibungsamtliche Verfügung vom 4. April 2005 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihrem Fortsetzungsbegehren vom 30. März 2005 Folge zu geben. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 8. Juni 2005 ab. Die Bank X.________ nahm diesen Entscheid am 13. Juni 2005 in Empfang.