Mit Schreiben vom 4. April 2005 liess das Betreibungsamt die Bank X.________ wissen, dass es die Rückzugserklärung der Y.________ AG nicht anerkenne, weil gemäss BGE 62 III 125 ff. eine solche direkt vom Betriebenen an das Betreibungsamt gerichtet werden müsse. Das Begehren der Bank X.________ vom 7. April 2005, diese Verfügung zurückzunehmen, blieb ohne Erfolg. 1.2 Durch Eingabe vom 15. April 2005 erhob die Bank X.____