1. 1.1 In der von der Bank X.________ für eine Forderung von Fr. 23'560.90 nebst Zins zu 6,75 % seit 1. Februar 2005 gegen die Y.________ AG in A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 1 stellte das Betreibungsamt Z.________ am 2. März 2005 den Zahlungsbefehl zu. Die Y.________ AG schlug Recht vor. Mit Schreiben vom 7. März 2005 räumte die Bank X.________ der Betreibungsschuldnerin die Gelegenheit ein, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen, mit dem Hinweis, dass sie Klage einreichen werde, falls sie bis zum 15. März 2005 keine Rückzugserklärung erhalten sollte.