{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-110-2005_2005-09-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=290&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-09-2005-7B-110-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "bac120b93681dc5f3fb994adf36793f6"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.110/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.09.2005 7B.110/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 13.09.2005 7B.110/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 13.09.2005 7B.110/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fortsetzung der Betreibung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:10:37", "Checksum": "b379226c01448cb3acc689bcb13becf8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.09.2005 7B.110/2005\nRegeste:\nFortsetzung der Betreibung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\n3.1 Am 21. März 2005 hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin unterschriftlich erklärt, sie ziehe den von ihr in der strittigen Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag vollumfänglich zurück. Wie das Bundesgericht schon in seinem - sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Vorinstanz angerufenen - Entscheid vom 24. Februar 1925 (\nBGE 51 III 35 S. 36) ausgeführt hat, wird eine Erklärung dieser Art ganz offensichtlich zu dem Zweck ausgestellt, dass sie dem Betreibungsamt vorgelegt werde. Ein anderer Sinn kann ihr nach dem Vertrauensprinzip nicht zukommen, hat doch nicht nur der Rechtsvorschlag, sondern selbstverständlich auch dessen Rückzug ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, § 18 Rz. 38 f.). Im genannten Entscheid ist weiter festgehalten worden, es liege dort, wo die Echtheit der Unterschrift des Schuldners nicht zu bezweifeln sei und der Rückzug vorbehaltlos erklärt werde, kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung für den Wegfall des Rechtsvorschlags als genügend zu erachten (vgl. auch\nBGE 81 III 94 E. 2 S. 95 ff.).\n3.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält unter Berufung auf eben diesen bundesgerichtlichen Entscheid dafür, es müsse in der Rückzugserklärung zumindest ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie zuhanden des Betreibungsamtes abgegeben werde. Im erwähnten Entscheid (in dem es letztlich um den Widerruf der Rückzugserklärung gegangen war) wurde festgehalten, für ein Dahinfallen des Rechtsvorschlags genüge auch, dass der Schuldner dem Gläubiger zu Handen des Betreibungsamtes unterschriftlich eine Rückzugserklärung ausstelle, die dieser als Bote des Schuldners dem Amt übermittle (BGE 51 III 35 S. 36 oben). Dass das Betreibungsamt in der Rückzugserklärung ausdrücklich erwähnt sein müsse, lässt sich jenem Entscheid indessen selbst dem Sinne nach nicht entnehmen. Der von der Vorinstanz ebenfalls beigezogene BGE 62 III 125 ff. ist insofern unbehelflich, als die Rückzugserklärung, die der Schuldner dem Gläubiger in jenem Fall übergeben hatte, ausdrücklich an das Betreibungsamt adressiert war.\nWo, wie hier, die von der Schuldnerschaft unterzeichnete Erklärung an Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt, sind sodann Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Auslegung von Sinn und Tragweite der schuldnerischen Erklärungen, die den Betreibungsorganen nicht zustehe, wie sie etwa in einem Entscheid der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Basel-Stadt vom 7. August 1947 (BlSchK 1948 S. 50 f. Nr. 16) angeführt wurden und hier auch vom Betreibungsamt angedeutet werden, ohne Bedeutung. Inwiefern den vom Betreibungsamt ferner angesprochenen Fälschungen besser sollte begegnet werden können, wenn verlangt wird, der Schuldner habe den Gläubiger zur Weiterleitung seiner Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ausdrücklich zu ermächtigen, ist nicht ersichtlich.\n3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der vom Gläubiger an das Betreibungsamt weitergeleitete Rückzug des Rechtsvorschlags seine Wirkungen auch dann entfaltet, wenn die Umstände zur Annahme einer konkludenten Ermächtigung zu dieser Weiterleitung führen. Letzteres ist nach dem Dargelegten hier der Fall. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Rechtsvorschlag sei in der von ihr gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibung rechtsgültig zurückgezogen worden, ist daher beizupflichten.\n4.\nDer Rückzug des Rechtsvorschlags hat zur Folge, dass die Einstellung der Betreibung dahin fällt (vgl. Art. 78 SchKG) und letztere fortgesetzt werden kann (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I. Bd., § 17 Rz. 57). Das Betreibungsamt ist deshalb anzuweisen, das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\n1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Juni 2005 aufgehoben.\n1.2 Es wird festgestellt, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 gültig zurückgezogen worden ist, und das Betreibungsamt Z.________ wird angewiesen, das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 materiell zu behandeln.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Y.________ AG, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 13. September 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}