{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-110-2005_2005-09-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=290&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-09-2005-7B-110-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "bac120b93681dc5f3fb994adf36793f6"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.110/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.09.2005 7B.110/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 13.09.2005 7B.110/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 13.09.2005 7B.110/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fortsetzung der Betreibung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:10:37", "Checksum": "b379226c01448cb3acc689bcb13becf8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 13.09.2005 7B.110/2005\nRegeste:\nFortsetzung der Betreibung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.110/2005 /bnm\nUrteil vom 13. September 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Gysel.\nParteien\nBank X.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Fürsprecher Christoph Käser,\ngegen\nKantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702 Freiburg.\nGegenstand\nRückzug des Rechtsvorschlags,\nBeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2005.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 In der von der Bank X.________ für eine Forderung von Fr. 23'560.90 nebst Zins zu 6,75 % seit 1. Februar 2005 gegen die Y.________ AG in A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 1 stellte das Betreibungsamt Z.________ am 2. März 2005 den Zahlungsbefehl zu. Die Y.________ AG schlug Recht vor.\nMit Schreiben vom 7. März 2005 räumte die Bank X.________ der Betreibungsschuldnerin die Gelegenheit ein, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen, mit dem Hinweis, dass sie Klage einreichen werde, falls sie bis zum 15. März 2005 keine Rückzugserklärung erhalten sollte. Sie legte eine von ihr vorbereitete \"Rückzugserklärung\" mit folgendem Wortlaut bei:\n\"Die Y.________ AG erklärt, den in Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Z.________ erhobenen Rechtsvorschlag vollumfänglich zurückzuziehen.\"\nDiese Erklärung wurde am 21. März 2005 von der Y.________ AG unterzeichnet. Unter Beilage dieser Erklärung reichte die Bank X.________ am 30. März 2005 das Fortsetzungsbegehren ein.\nMit Schreiben vom 4. April 2005 liess das Betreibungsamt die Bank X.________ wissen, dass es die Rückzugserklärung der Y.________ AG nicht anerkenne, weil gemäss BGE 62 III 125 ff. eine solche direkt vom Betriebenen an das Betreibungsamt gerichtet werden müsse. Das Begehren der Bank X.________ vom 7. April 2005, diese Verfügung zurückzunehmen, blieb ohne Erfolg.\n1.2 Durch Eingabe vom 15. April 2005 erhob die Bank X.________ beim Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag rechtsgültig zurückgezogen worden sei, die betreibungsamtliche Verfügung vom 4. April 2005 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihrem Fortsetzungsbegehren vom 30. März 2005 Folge zu geben.\nDie kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 8. Juni 2005 ab.\nDie Bank X.________ nahm diesen Entscheid am 13. Juni 2005 in Empfang. Mit einer vom 23. Juni 2005 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.\nDas Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Das Betreibungsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Beschwerdegegnerin Y.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen.\n2.\n2.1 Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin (Schuldnerin) eine von der Beschwerdeführerin verfasste Rückzugserklärung datiert und unterzeichnet und alsdann an die Beschwerdeführerin zurückgesandt habe. Weder aus der Erklärung selbst noch aus der Beschwerde oder deren Beilagen ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin schriftlich beauftragt und ermächtigt hätte, ihre Rückzugserklärung an das Betreibungsamt weiterzuleiten. Auch eine mündliche Ermächtigung gehe aus den Akten nicht hervor und werde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet. Aus verschiedenen Entscheiden leitet die Vorinstanz ab, dass das Bundesgericht eine dem Gläubiger abgegebene Rückzugserklärung als ungenügend erachte, sofern dieser vom Schuldner nicht ausdrücklich ermächtigt worden sei, die Erklärung an das Betreibungsamt weiterzuleiten.\n2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass eine stillschweigende Ermächtigung zur Weiterleitung ausreiche und eine solche in der Abgabe der Rückzugserklärung gegenüber dem Gläubiger zu vermuten sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedürfe es keines mit der Rückzugserklärung verbundenen Vermerks wie \"zuhanden des Betreibungsamts\" und auch keiner expliziten Adressierung an das Amt.\n"}