Die kantonale Aufsichtsbehörde ordnete deshalb an, dass die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.--, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer durch die Rechtsöffnungsrichterin verpflichtet worden sei, aus dem Lastenverzeichnis gestrichen werde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das Vorbringen, er sei nicht damit einverstanden, dass die restlichen Verfahrenskosten im Lastenverzeichnis stehen blieben, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung in keiner Weise genügt. 7. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Demnach erkennt die Kammer: