Zu dieser Rüge hat die Vorinstanz ausgeführt, dass nach Art. 818 Abs. 1 (Ziff. 2) ZGB das Grundpfand dem Gläubiger unter anderem Sicherheit für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse biete. Als Betreibungskosten würden auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens gelten, nicht aber eine in diesem Verfahren zugesprochene Parteientschädigung. Die kantonale Aufsichtsbehörde ordnete deshalb an, dass die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.--, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer durch die Rechtsöffnungsrichterin verpflichtet worden sei, aus dem Lastenverzeichnis gestrichen werde.