nicht angemeldete Pfandrechte gingen dagegen unter. Vorliegend sei die Gebäudeversicherungsprämie für das Jahr 2002 durch das Betreibungsamt bezahlt worden und andere gesetzliche Pfandrechte seien nicht angemeldet worden. Unter diesen Umständen habe das Betreibungsamt im Lastenverzeichnis zu Recht keine gesetzlichen Pfandrechte vermerkt. Die Feststellung darüber, ob und gegebenenfalls was für gesetzliche Pfandrechte angemeldet worden seien, ist tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer somit verbindlich, zumal weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan noch ein offensichtliches Versehen ersichtlich ist.