Der Rüge, die Aufstellung der im Lastenverzeichnis vermerkten Zinsen sei unzutreffend, hat die kantonale Aufsichtsbehörde entgegengehalten, es handle sich dabei um eine Frage von Bestand und Umfang eines Pfandrechts, die nicht im Beschwerde-, sondern im (gerichtlichen) Lastenbereinigungsverfahren zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Feststellung nicht auseinander und legt denn auch nicht dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein soll. 6.3 Alsdann hat die kantonale Aufsichtsbehörde festgehalten, gesetzliche Pfandrechte seien in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, sofern sie angemeldet worden seien; nicht angemeldete Pfandrechte gingen dagegen unter.