Dass er verlangt hätte, die Krananlage, die er neben anderen, nicht spezifizierten Geräten zur Charakterisierung der Liegenschaft als Bootswerft anführt, sei als Zugehör (gesondert) in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. 6.2 Der Rüge, die Aufstellung der im Lastenverzeichnis vermerkten Zinsen sei unzutreffend, hat die kantonale Aufsichtsbehörde entgegengehalten, es handle sich dabei um eine Frage von Bestand und Umfang eines Pfandrechts, die nicht im Beschwerde-, sondern im (gerichtlichen) Lastenbereinigungsverfahren zu prüfen sei.