6. 6.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass zur Bezeichnung des Grundstücks im Lastenverzeichnis die Person des Eigentümers, die Nummer des Grundbuchblatts, das Flächenmass, die Kulturart, die Lage, die Bauten und die Versicherungen der Gebäude gehörten, und hält dafür, das Betreibungsamt habe das zu versteigernde Grundstück im Lastenverzeichnis den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bezeichnet und alle geforderten Angaben aufgeführt. Dass diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen würde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er macht nicht etwa geltend, der vom Betreibungsamt im Sinne von Art.