5. Unter Hinweis auf Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 44 VZG hat die Vorinstanz sodann erklärt, eine neue Schätzung des zu verwertenden Grundstücks könne erst nach Abschluss der gerichtlichen Lastenbereinigung verlangt werden. Davon geht an sich auch der Beschwerdeführer selbst aus. Zu seinem Einwand, er könne nicht wissen, wann der genannte Zeitpunkt eintreten werde, ist zu bemerken, dass nach Art. 44 (in Verbindung mit Art. 102) VZG eine allfällige Revision der Schätzung im Anschluss an das Lastenbereinigungsverfahren den Beteiligten mitzuteilen ist.