Das Begehren des Beschwerdeführers, abzuklären, unter welchen Umständen die Anzeige aufgegeben worden sei, ist als solches nicht zu hören: Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an die erkennende Kammer müssen einem praktischen Zweck eines konkreten Vollstreckungsverfahrens dienen. Für die Aufsichtsbehörde kann es einzig darum gehen, dem Vollstreckungsorgan eine im Sinne von Art. 21 SchKG vollziehbare Anweisung zu erteilen.