4.2 Inwiefern die Betrachtungsweise der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht zu erkennen. Die Ausführungen zu einem in den "Schaffhauser Nachrichten" vom 25. Februar 2002 erschienenen Verkaufsinserat, das sich auf das zu verwertende Grundstück beziehe, sind unbehelflich. Sollte jene Anzeige überhaupt vom Betreibungsamt veranlasst worden sein, wäre nicht ersichtlich, weshalb sie einer Versteigerung des Grundstücks entgegenstehen sollte. Das Begehren des Beschwerdeführers, abzuklären, unter welchen Umständen die Anzeige aufgegeben worden sei, ist als solches nicht zu hören: