Abgesehen davon, bestimme zwar das Gesetz, unter welchen Bedingungen gepfändete Vermögenswerte durch Freihandverkauf verwertet werden dürften, doch bleibe es dem Ermessen des Betreibungsbeamten anheim gestellt, ob diese Verwertungsform im Einzelfall tatsächlich zur Anwendung gelangen solle; auch dort, wo die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, müsse nicht zwingend freihändig verkauft werden. 4.2 Inwiefern die Betrachtungsweise der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht zu erkennen.