4. 4.1 Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Zwangsverwertung abzusetzen und die Zustimmung der Beteiligten zu einem Freihandverkauf einzuholen, hält die kantonale Aufsichtsbehörde entgegen, dieses Begehren könne mit der Beschwerde gegen Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis nicht gestellt werden. Abgesehen davon, bestimme zwar das Gesetz, unter welchen Bedingungen gepfändete Vermögenswerte durch Freihandverkauf verwertet werden dürften, doch bleibe es dem Ermessen des Betreibungsbeamten anheim gestellt, ob diese Verwertungsform im Einzelfall tatsächlich zur Anwendung gelangen solle;