Abgesehen davon, dass das Vorbringen in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze findet, nennt der Beschwerdeführer keine Bestimmung des Bundesrechts, aus der die Notwendigkeit eines Vermerks der geltend gemachten Art hervorginge. Was sodann zum Bestehen eines Mietvertrags über Räumlichkeiten in der zu verwertenden Liegenschaft vorgetragen wird, betrifft tatsächliche Verhältnisse und erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik an den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz.