BGE 121 III 142 E. 2 S. 144 mit Hinweis). Die Rüge der Nichtigkeit begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass in den Steigerungsbedingungen der Mindestzuschlagspreis, "welcher sich durch die gesetzlichen Pfandrechte ergeben" werde, nicht eingetragen sei. Abgesehen davon, dass das Vorbringen in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze findet, nennt der Beschwerdeführer keine Bestimmung des Bundesrechts, aus der die Notwendigkeit eines Vermerks der geltend gemachten Art hervorginge.